Argumente

Änderungen im Mietrechtsgesetz sind gefordert:

Die Herausnahme der Geschäftsraummiete aus dem MRG
Die Kombination aus Bestandsschutz und Mieterschutz in der Geschäftsraummiete ist einmalig. Europaweit wird anerkannt, dass sich zwei Kaufleute etwas ausmachen können und dies dann auch Gültigkeit hat. Nur in Österreich wird nach wie vor die Geschäftsraummiete mietrechtlich geschützt.
Heute werden Geschäftslokale überwiegend von Großkonzernen angemietet. Diese als schützenswert zu definieren, ist nicht verständlich.
Jene Unternehmen, z.B. Nahversorger, die die Politik aus welchen Gründen auch immer, als schützenswert definieren, sollten über andere Maßnahmen, wie z.B. Steuernachlässe, etc. von ihr unterstützt werden, aber nicht auf Kosten einzelner privater Eigentümer.

 

Ungerechte Marktbeeinflussung durch gesetzlich unterstützte Verknappung der Mietflächen
Altverträge für Geschäftslokale, Büros, Ordinationen, Lager u.ä., die z.T. auf der Friedenszinsregelung basieren, verknappen das Angebot am Markt und machen Geschäftsraumflächen unnötig „wertvoll“- für den Mieter und nicht für den Eigentümer! Dem Eigentümer der Immobilie ist es, nach derzeit geltender Rechtslage, nicht möglich, die Räumlichkeiten zu einem angemessenen Mietpreis zu vermieten.

 

Gesetzlicher Wille ist kaum umsetzbar, Gerichte stark belastet
Der Gesetzgeber hat zwar ab 1994 diesem Umstand insofern etwas Rechnung getragen, dass laut § 12a MRG bei einem mehrheitlichen Eigentümerwechsel, die oftmals vor Jahrzehnten auf Basis des Friedenszinses vereinbarte Miethöhe angehoben werden kann. Der Gesetzgeber schützt jene, die Geld genug haben, um sich Berater leisten zu können, diesen Mietumstand langfristig zu erhalten. Die Gerichte werden dabei durch Prozesse, die meist alle Instanzen durchlaufen schwer belastet. Eine periodische Überprüfung des Mietzinses mit Anpassung an den Markt und/oder die Definition von Tatbeständen, wie etwa die Einbringung in eine Stiftung oder ausländische Kapitalgesellschaft, sollte jedenfalls zur Erhöhung führen können.

 

Man schützt die Reichen, Jungunternehmer werden benachteiligt
Geschützt werden jene, die zum High End der Einkommensskala zählen, wie: Rechtsanwälte, Ärzte, Handelsketten, etc. Darüber hinaus untervermietet dieses Klientel oft die günstigen Mietflächen ganz oder teilweise, oftmals zu horrenden Mieten an Dritte und verdienen dabei zusätzlich am Eigentum Dritter. Diese Mittel fließen in keiner Weise in den Erhalt der Immobilie, wie es bei Erzielung einer adäquaten Miete jedoch der Fall sein würde.

Kraft der niedrigen Mieten, betreiben Unternehmer aber oft auch ihr Geschäft, trotzdem es schon lange keinen Ertrag abwirft. Das ist eine Wettbewerbsverzerrung. Alt-Mieter warten so lange, bis sie eine Ablöse von einem neuen Mieter oder des Eigentümers erzielen können. Ob dieses Geld jemals fiskalmäßig deklariert wird, wäre zu hinterfragen.

 

Eigentümer sind benachteiligt
Eigentümer von Altbau-Immobilien in denen Geschäftsräumlichkeiten, wie Verkaufslokale, Lager, Büros, Ordinationen, Rechtsanwaltskanzleien, etc. langfristig vermietet sind, sehen sich einer permanenten gesetzlich unterstützten Ungleichbehandlung gegenüber.

 

Dynamisierung der Wirtschaft, volkswirtschaftlicher Impuls
Es würde sich eine Dynamisierung der Wirtschaft ergeben, würde das MRG insofern ergänzt werden, dass nach einer gewissen Laufzeit eines unbefristeten Alt-Mietvertrages von z.B. 10 Jahre, der Vermieter die Miethöhe überprüfen lassen könnte. Befindet sie sich nicht auf Basis einer angemessenen Miethöhe, so kann über eine gewisse Zeitperiode, die Miete bis zu dieser Höhe angehoben werden.
Dadurch würde auch ein volkswirtschaftlicher Impuls gesetzt, wie raschere Sanierung, daher Ankurbelung des Baugewerbes, etc. erhöhte Steuereinnahmen, geringere Belastung der Gerichte.

 

Zur Mietrechtsdebatte im Allgemeinen:

  • Die Gemeinde darf, obwohl sie ausschließlich mit öffentlichen Geldern baut und keine Steuern bezahlt, gleich viel an Miete im Altbau verlangen wie ein privater Vermieter, nämlich den Richtwert. Der Vergleich mit den privaten Vermietern die Steuern zahlen und auch eine Rendite erwirtschaften müssen, ist daher unzulässig.
  • Eine neue Wohnung in Aspern darf freifinanziert € 7,50 Miete pro m² kosten, eine topsanierte Wohnung im Gründerzeitviertel nur € 5,16 - gerecht?
  • Eine Mietobergrenze führt zu Verknappung und Verschlechterung der Mietwohnungen und macht es sozial Schwachen noch schwerer Wohnraum zu bekommen.
  • Bei Mietbegrenzung wird es kaum mehr Sanierungs-Investitionen geben und der dringend benötigte Neubau würde noch weiter zurückgehen.
  • Staatlich regulierte Mieten haben noch in keinem Staat zu günstigeren Mieten geführt sondern stets zu weniger Angebot (OSCE Studie)
  • In Wien leben 60 Prozent! der MieterInnen im Gemeinde- oder Sozialbau, da müsste es, bei sozial gerechter Verteilung der Wohnungen, für sozial Schwache genügend Wohnraum geben. Ist aber nicht so, denn Anspruchsberechtigung für eine Gemeindebau-Wohnung in Wien haben Einzelpersonen bis zu einem Nettoeinkommen von € 3.017,86, Paare bis zu einem Nettoeinkommen von € 4.497,14! Das ist jene Zielgruppe, die von der Politik gerne als „vermögend“ tituliert wird. Warum sollen diese Personen einen Anspruch auf eine Gemeindewohnung haben, die von der Allgemeinheit über Steuern finanziert werden?