Kuriosität im Kündigungsschutz
Ein Kuriosum des Kündigungsschutzes besteht wohl darin, dass der Vermieter binnen 14 Tagen nach Ende eines befristeten Mietvertrages die Räumungsklage einbringen muss, um nicht das Entstehen eines unbefristeten Mietvertrages zu riskieren. Es wird damit aber auch dem Mieter die Möglichkeit genommen, eine Vereinbarung - etwa bei Verzögerung der Fertigstellung der neuen Wohnung - über eine kurzzeitige Verlängerung zu treffen. Auch die Mindestbestandsdauer von einem Jahr für Wohnungsmietverträge steht dem entgegen.
Die Grundsatzfrage, warum Mietverträge eigentlich nicht auch vom Vermieter (nicht nur aus den engen gesetzlichen, sondern gegebenenfalls auch aus vertraglich vereinbarten Gründen) aufgekündigt werden dürfen, sollte aus unserer Sicht durchaus gestellt werden dürfen.
Kündigung und Räumungsklage kann unendlich in die Länge gezogen werden
Bei Nichtbezahlung des Mietzinses steht dem Vermieter die Kündigung oder die Räumungsklage zur Verfügung. Das Verfahren wird jedoch vom Gericht sofort unterbrochen, wenn der Mieter einen Antrag bei der Schlichtungsstelle etwa auf Überprüfung des Hauptmietzinses oder der Betriebskosten stellt. Üblicherweise leistet der Mieter während der laufenden Verfahren, welche beliebig in die Länge gezogen werden können, auch keine Mietzahlungen. Auch im Falle eines Obsiegens ist für den Vermieter dann der aushaftende Mietzins meistens nicht mehr einbringlich.
Keine Sicherheit der Rendite
Aufgrund der doch erheblichen Auslegungsbreite der Zu- und Abschläge des Richtwertgesetzes besteht für den Vermieter keine Sicherheit betreffend die erwartete Rendite bei der Vermietung. Aus der Erfahrung bei Schlichtungsverfahren kann gesagt werden, dass üblicherweise auch eine überdurchschnittliche Ausstattung keine Berücksichtigung findet, sodass der Vermieter auf seinen Investitionen gegebenenfalls „sitzen bleibt". Dieser Umstand wird sich wohl à la longue auch auf die Investitionsbereitschaft der Vermieter negativ auswirken.
Gesetzliche Verwirrung bei der Abzugsfähigkeit von Steuern
Die Abzugsfähigkeit der vom Mieterlös zu entrichtenden Steuern von der Hauptmietzinsreserve ist ein weiteres Kuriosum: vom Mietrechtsgesetzgeber zunächst schlicht vergessen, als 40%iger Pauschalabzugsbetrag in der WRN 1997 dann doch eingeführt, vom Verfassungsgerichtshof zum 31. Dez. 2004 als verfassungswidrig aufgehoben, in der WRN 2006 wieder eingeführt als 25%iger (bei KÖSt-Pflicht) und 35%iger Abzugsbetrag (bei EST-Pflicht).
Lange Dauer der Bestandverfahren
Unhaltbar erscheint aus Sicht der Hausverwalter die lange Dauer von Bestandverfahren; dem Mieter steht ein breites Instrumentarium zur Verschleppung des Verfahrens offen. Bedauerlicherweise wirkt auch die Richterschaft dem nicht entgegen. Dem Vermieter bleibt am Ende meist nur mehr die Ausbuchung des uneinbringlichen Rückstandes.
Der Großvater war Mieter einer Wohnung in o.a. Haus. Der pflegebedürftige Herr lebte in den letzten Jahren mit einer „illegalen“ Pflegerin in der Wohnung. Nach dem Tod des Großvaters wurden vom Enkel, Ansprüche an der Wohnung auf Grund der Eintrittsberechtigung geltend gemacht. Der Enkel hat Jahre im Ausland studiert und danach in Graz gearbeitet. Trotzdem konnte er dem Gericht glaubhaft machen, dass er seinen Großvater pflegte und den Lebensmittelpunkt in Wien bei seinem Großvater hatte, und daher eintrittsberechtigt ist. Mietzinsbeschränkung gemäß § 46 Abs. 2 MRG.
völlig eingestellt.
Wegen Nichtzahlung des Mietzinses wurde ein Zahlungs- und Räumungsverfahren im Jahre 2002 eingeleitet. Es gab zahlreiche Unterbrechungen durch Passivverfahren, die von der Mieterin veranlasst wurden. Da die Mieterin sich seit geraumer Zeit in jenen Fällen wo es möglich ist selbst vertritt (mehrere Anwälte waren von der Mieterin anfangs beschäftigt) müssen die Verhandlungsleiter ihrer besonderen Anleitungs- und Belehrungspflicht gegenüber unvertretenen Parteien nachkommen. Dadurch kommt es immer wieder zu Verzögerungen.
Folgende Verfahren werden/ wurden geführt:
-Überprüfung der Angemessenheit der Miete
-Betriebskosten
-Unbrauchbarkeit (durch eigene Umbauarbeiten)
-Strafverfahren gegen die Mieterin wegen Betruges
-Privatkonkurs wurde mangels Masse abgewiesen
Da die Mieterin auch den Strom nicht bezahlte wurde dieser abgeschaltet.
Schaden über EUR 400.000,--.
Nach 6,5 Jahren gab es ein Versäumnisurteil. Die Mieterin wurde (in anderer Sache) strafrechtlich verurteilt, die restlichen Verfahren eingestellt, die devastierte Wohnung zurückgenommen.
Mieter behält sich seit Jänner 2006 ca. 80 % des Gesamtmietzinses wegen angeblicher Beeinträchtigung durch Geruchsbelästigung wegen Rauchern im Stiegenhaus ein. Von der Vermieterin wurde die Mietzins- und Räumungsklage eingebracht.
Mietzinsrückstand über 40.000,--.
Nach 2,5 Jahren wurde ein Vergleich geschlossen, bei dem der Hauseigentümer minimalste Mietreduktion zugestanden hat, aber seine Anwaltskosten selbst tragen musste.
Nichtbezahlung des Mietzinses, Leerstand, etc. bisher rd. 126.000,--
Der Vermieter hat immer wieder mit der Problematik der Unmöglichkeit von Zustellungen zu kämpfen. Die Erforderlichkeit eines Abwesenheitskurators verursacht nicht nur enorme Kosten sondern auch Zeitverlust mangels anderwärtiger Verwertung für den Vermieter. Dies ist auch ein Problem auf Grund der mangelnden Exekutierbarkeit des Meldewesens. Ein Meldevergehen, Falschmeldung bzw. Nichtmeldung führt lediglich zu einem Verwaltungsvergehen.
Mieter Privatperson gestorben, Verlassenschaftsverfahren strittig, keine Mietzinszahlung, Weiterführung Geschäft durch Pächter, keine Möglichkeit der Aufkündigung während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens.